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Die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit


Nach dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, also gar nicht.

Allerdings müssen Arbeiten oftmals auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. So dürfen Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 1 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, etwa in Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten, in Verkehrsbetrieben, und im Bewachungsgewerbe, um nur einige Beispiele zu nennen. Auch dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

Auch dürfen Arbeitnehmen an Sonn- und Feiertagen zur Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen beschäftigt werden, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesem Rahmen auch Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen kann, sofern dies von dem ArbZG gedeckt ist.

Zu beachten sind aber auch noch landesrechtliche Vorschriften, die wie z.B. das Bay. Feiertagsgesetz festlegen, welche Tage Feiertage sind. In diesen Gesetzen ist dann festgelegt, wann welche Arbeiten nicht erlaubt sind. Dies bedeutet, dass nach solchen landesrechtlichen Vorschriften oftmals Arbeiten, die nach dem ArbZG erlaubt wären, nach den landesrechtlichen Vorschriften verboten sind. Allerdings sehen diese Gesetzte dann Möglichkeiten vor, dass mit Genehmigung der Gemeinde solche Arbeiten zulässig sind. Vorsorglich sollten sich also Arbeitgeber, die Sonn- und Feiertagsarbeiten anordnen wollen, die nach dem ArbZG erlauft sind, bei der Gemeinde bzw. Gewerbeamt näher zur Zulässigkeit informieren.