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Arbeitslosigkeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bezeichnet arbeitslose unselbständig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, die über kein Beschäftigungsverhältnis verfügen. Hauptfall einer Arbeitlosigkeit betrifft den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, etwa durch Kündigung oder durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, und nicht nahtlos eine Ersatzbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erhält, sondern für eine gewisse Zeit auf der Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis ist.
Arbeitslose sind über die im SGB III geregelte Arbeitslosenversicherung abgesichert. Vom Lohn der unselbständigen Arbeit sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Ziel der Arbeitslosenversicherung ist, arbeitssuchenden Personen während der Dauer ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu verschaffen. Die Arbeitslosenversicherung ist damit ein Teil der Sozialversicherung.
Im Fokus dieses Teils der Sozialversicherung stehen nur unselbständig Beschäftigte die nicht sogenannte geringfügig Beschäftigte sind. In den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung fallen aber auch zahlreiche weitere Fälle, die in den §§ 25 und 26 SGB III geregelt sind. Dazu gehören auch Unterstützungsleistungen zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben oder Fälle, in denen keine Arbeit entrichtet werden kann, ohne dass eine Arbeitslosigkeit im engeren Sinne vorliegt, wie etwa der Mutterschutz, länger anhaltende Krankheit oder Erwerbsminderungen, etwa durch einen Unfall.
Auch selbstständig Tätige können sich in einer Phase befinden, in der sie ihre Arbeitskraft nicht einbringen können, etwa indem kein Auftragsverhältnis zu Auftraggebern mehr besteht und sie sich um einen oder mehrere neue Auftraggeber bemühen. Dies wird aber nicht als Arbeitslosigkeit bezeichnet.
Nach den Vorschriften der §§ 117 ff. SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nach § 119 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos,
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach § 127 Abs. 1 SGB III
Das Arbeitslosengeld wird unterschieden in ALG I und ALG II. Das ALG II ist eher unter dem Begriff Harz 4 bekannt.