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Viele und vor allem langjährig geführte Unternehmen stellen einen erheblichen Wert dar. Im Erbfalle übersteigen diese Werte dann bei weitem die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mit der Folge erheblicher Verbindlichkeiten aus dem Anfall der Erbschaftsteuern. Vielfach mussten die Erben dann Erbvermögen liquidieren, um diese Erbschaftsteuern zahlen zu können. Bestand das Vermögen ganz oder zum wesentlichen Teil aus unternehmerischem Vermögen, so mussten die für die Erbschaftsteuer aufzuwendenden Gelder dem Unternehmen entzogen werden, was vielfach das Fortkommen des Unternehmens beeinträchtigt und die Arbeitsplätze gefährdet hat bis hin, dass Unternehmen wegen diesem Liquiditätsentzug in der Folge insolvent geworden waren. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz) und dem alsbald folgenden Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2010 insbesondere die Verschonungsregeln zum Unternehmensvermögen geändert.
Gemäß § 13a ErbStG wird das Betriebsvermögen seitdem von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter der Voraussetzung verschont, dass der Betrieb nach Schenkung bzw. Erbfall in adäquater Weise fortgeführt wird. Diese Voraussetzung bemisst sich nach der Lohnsumme des Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkung und der Entwicklung der kumulierten Lohnsumme in diesem Zeitraum.
Um den so genannten Verschonungsabschlag zu erhalten kann der Steuerpflichtige zwischen einem Grundmodell und einen Optionsmodell wählen. Im Grundmodell wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag in der Weise gewährt, dass 85 % des übertragenen Vermögens verschont bleiben. Dieses Modell wird als Regelverschonung bezeichnet. Die Behaltensfrist und die Frist, innerhalb derer die Lohnsumme erreicht werden, liegen bei fünf Jahren.
Nach einem Erbfall sind daher die Erben besonders daran interessiert, dass diese Voraussetzungen der Verschonungsregeln innerhalb der maßgeblichen Frist auch tatsächlich eingehalten werden. Da der Vorstand in eigener Verantwortung das Unternehmen ausschließlich nach den Interessen der Gesellschaft leitet, kann er auf die erbschaftsteuerrechtliche Interessen der Aktionäre allenfalls nur dann Rücksicht nehmen, wenn er dadurch die Interessen der AG nicht beeinträchtigt. Wenn es im Interesse der AG aber notwendig wäre, etwa im Falle einer Krise den Geschäftsumfang zu verkleinern, so müsste der Vorstand dies ohne Rücksicht auf dadurch etwa eintretende Erbschaftsbelastung von Aktionären durchführen.
Wenn die Aktionäre über entsprechende Mehrheiten verfügen könnten sie auf die Leitung der Gesellschaft einwirken, etwa
Rechtlich nicht möglich wäre, auf den Aufsichtsrat einzuwirken, da dieser ebenso zur Aufsicht allein im Interesse der Gesellschaft verpflichtet ist.
Vor allem bei dem Ziel, Unternehmen über Generationen hinweg zu erhalten, gibt es eine andere Form, um den Anfall von Erbschaftsteuern zu erhalten.
Wird das Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuern in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, so erlischt die Erbschaftsteuer (§ 29 Abs. 1 Ziffer 4 ErbStG). Ein bekanntes Beispiel für eine solche Maßnahme war die Einbringung des Krupp-Inhabers Alfried Krupp von Bohlen und Halbach in eine gemeinnützige Stiftung. Heute ist die Stiftung mit etwas mehr als 25% an der ThyssenKrupp AG mit einem Wert von mehr als 3 Mrd. € beteiligt.
Für eine solche Maßnahme eignet sich gerade die Rechtsform der AG gut. Denn die Stiftung braucht sich wegen der strikten Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nicht um die Geschäftsführung kümmern, sondern ihre Aufgaben wären vorrangig auf die qualitative und kompetente Auswahl der Aufsichtsräte und die Mitwirkung in der Hauptversammlung konzentriert.