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Mittelständische Unternehmen sind meist von einer bestimmten Scheu geprägt, zur Deckung des Finanzbedarfs einen Partner in das Unternehmen aufzunehmen. Einen solchen Partner kennt man meist nicht genau, man sucht ihn oftmals über Internet, Zeitungen oder andere Vermittlerkanäle. Der Unternehmer hat Angst vor Streitigkeiten und vor zermürbenden Grabenkämpfen mit einem solchen Partner. Wie berechtigt eine solche Angst ist, zeigt die große Fülle der Fälle in der Rechtsprechung, in denen sich die Gesellschafter gegenseitig aus der Gesellschaft hinauszudrängen versuchen. Vielfach bricht das Unternehmen infolge solcher Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auseinander oder wird im Wert schwer geschädigt.
Bei der Rechtsform der AG ist dieses Risiko erheblich reduziert, wenn am Unternehmen eine größere Anzahl von Aktionären beteiligt ist und die Aktionäre nur am Shareholder-Value interessiert sind. Bei der AG wird die Unternehmenspolitik vom Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat und nicht von einem weiteren "Partner" in der Gesellschaft bestimmt, der möglicherweise artfremde Interessen verfolgen könnte. Der Unternehmer ist meist Mehrheitsaktionär und kann daher die Geschäfte des Unternehmens ohne kräftezehrender Grabenkämpfe leiten. Solange er die Geschäfte im Sinne des Unternehmens optimal führt, wird er von den Aktionären keine Probleme erwarten dürfen.
Wenn Anteilseigner von GmbHs oder Personengesellschaften ihre Anteile veräußern wollen, stoßen sie in der Regel auf unüberwindliche Hindernisse. Zum einen gibt es keinen Markt für Beteiligungen bei diesen Gesellschaftsformen. Zum anderen sehen die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und die Gesellschaftsverträge in der Regel vor, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung unterliegt. Wer ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG erwerben möchte verlangt die Übertragung aller Anteile, damit kein weiterer Gesellschafter irgendwelche Gesellschafterrechte ausüben kann, die die Unternehmensführung beeinträchtigen könnte oder über die Informationen abfließen könnten. Deshalb muss ein Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmen in dieser Rechtsform erst die Anteile der Minderheitsgesellschafter erwerben, was oftmals nicht möglich ist oder die Minderheitsgesellschafter einen nicht angemessenen hohen Preis durchsetzen wollen. Bei der AG ist dies anders, weil Unternehmenskäufer oftmals auch mit dem Erwerb eines Mehrheitsanteils einverstanden sind, da die Minderheitsaktionäre weder die Unternehmensführung beeinträchtigen noch sensible Informationen abrufen können.
Bei der AG ist die Veräußerung der Anteile leicht. Ist das Unternehmen börsennotiert, dann lassen sich die Aktien an der Börse verkaufen. Aber auch dann, wenn eine Börsennotierung nicht vorliegt, die AG aber über eine breite Streuung ausgegebener Aktien verfügt, besteht ein außerbörslicher Markt für den Handel mit solchen Aktien.
Ferner lassen sich bei der AG auch leichter die von außen rekrutierten Vorstände und Führungskräfte am Unternehmen, insbesondere durch die Möglichkeit von Aktienoptionen als Teil der Vergütung, beteiligen. Dies hat nicht nur Vorteile bei der Motivation dieser Vorstände für die Unternehmensführung, sondern sichert dem Unternehmen durch die geringeren Aufwendungen auch Wettbewerbsvorteile, da dieser Teil der Vergütung nicht in Cash zu zahlen ist.
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist im Gegensatz zur GmbH, bei der die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf, formfrei möglich und damit auch kostengünstiger, einfacher und schneller.
Bei der GmbH sind bei Anteilsveränderungen Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen, aus denen jedermann entnehmen kann, wer Gesellschafter einer GmbH ist (§ 40 GmbHG). Die Auskunfteien sammeln diese Daten und teilen diese Beteiligungsstrukturen ihren Kunden mit. Bei der AG ist es dagegen möglich, dass die Aktionäre durch Ausgabe von Inhaberaktien völlige Anonymität genießen. So heißt die Aktiengesellschaft in Frankreich dementsprechend "Société Anonyme". Nur bei der Ein-Personen-AG besteht eine Anmeldepflicht zum Handelsregister in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des einzigen Aktionärs (§ 42 AktG).
Allerdings wird es immer mehr bevorzugt, Namensaktien anstatt von Inhaberaktien auszugeben. Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen Wohnort und Beruf in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen (§ 67 Abs. 1 AktG). Damit ist die Beteiligung des Aktionärs zumindest der Gesellschaft bekannt. Nach außen hin bleibt die Beteiligung aber weiterhin anonym.
Die AG, aber auch der Vorstand der AG, genießen im Geschäftsverkehr ein deutlich höheres Ansehen als andere Gesellschaftsformen und deren Organe. Denn die Struktur einer AG ist darauf ausgerichtet, dass der Vorstand höhere Entscheidungskompetenzen als bei den anderen Gesellschaftsformen hat und grundsätzlich auch ein größeres Kapital verwaltet. Es wird leichter sein, qualifizierte Geschäftsführer für eine AG als für eine GmbH oder GmbH & Co. KG zu finden.
Auch die Bonität einer AG ist aus Sicht der Banken und Lieferanten höher, was durch bessere Finanzierungsmöglichkeiten und günstigere Zinssätze auch kostenmäßig positiv zu Buche schlägt. Denn beim Rating des Unternehmens in der Rechtsform der AG ist für dieses positiv zu bewerten, dass Kapitalbeschaffungsmaßnahmen einfacher durchgeführt werden können, als bei anderen Gesellschaftsformen. Damit genießt diese Gesellschaftsform bereits per se einen Vorteil.