Ergebnisverwendung

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist darüber zu entscheiden, wie das Ergebnis verwendet werden soll. Meist wird jedoch die Feststellung des Jahresabschlusses mit dem Beschluss über die Ergebnisverwendung verbunden, indem der aufgestellte Jahresabschluss bereits die erwartete Ergebnisverwendung bilanziell berücksichtigt (§ 268 Abs. 1 HGB, § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Wird der Jahresabschluss so festgestellt, liegt ein sogenannter Doppelbeschluss vor, der sowohl die Feststellung als auch die Ergebnisverwendung enthält.

Die Gesellschafter können, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, frei entscheiden, ob der Jahresüberschuss (zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll oder ob der Jahresüberschuss ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen oder aber der Gewinn ganz oder teilweise vorzutragen ist (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Eine Rücklagenbildung kann gesetzlich vorgeschrieben sein (z.B. §§ 272 Abs. 4 HGB i.V.m. § 33 GmbHG). Die Gesellschafter entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Gewinnverwendung.

Wird der Vortrag des Gewinns oder eines Gewinnanteils beschlossen, so entsteht eine darlehensgleiche Forderung der Gesellschafter an die Gesellschaft. Diese rechtliche Klassifizierung hat Auswirkungen im Insolvenzfalle der GmbH. Wird nämlich der Gewinn später ausgeschüttet, so ist diese Ausschüttung anfechtbar, sofern die Ausschüttung im Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erfolgt (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 Satz 2 InsO); BGH vom 22.07.2021, IX ZR 195/20).