Vorgründungsgesellschaft

Bei Handlungen der sich zur Gesellschaftsgründung verabredeten Personen haften diese persönlich, da die Verträge mit ihnen als Partei abgeschlossen werden. Denn es gibt in diesem Stadium weder eine GmbH noch eine Vorgesellschaft.

Beispiel:

A und B wollen ein Fitness-Unternehmen als GmbH gründen. Sie wissen nicht, ob sie einen Kredit für den Erwerb der Fitnessgeräte erhalten und ob sie geeignete Räume anmieten können. Deshalb gründen sie noch nicht die GmbH, weil sie sich die Kosten für die notarielle Beurkundung sparen wollen, wenn es sich herausstellen sollte, dass das geplante Projekt nicht realisierbar ist. Sie kaufen die Fitness-Geräte unter dem Vorbehalt der Anmietung von Räumen und der Finanzierung durch eine Bank. Ferner suchen sie geeignete Räume.

Mittlerweile hat eine Bank die Finanzierung zugesagt und sie haben geeignete Räume gefunden, für die sie einen Mietvertrag abschließen. Dies teilen sie dem Verkäufer der Fitnessgeräte mit und vereinbaren den Termin für die Bezahlung und Lieferung. Jetzt gründen sie mittels notarieller Beurkundung die GmbH und alsbald ist die GmbH im Handelsregister eingetragen.

Lösung:

A und B sind Vertragspartner des Kaufvertrags über die Fitnessgeräte und Mieter der Räume. Sie haften dafür persönlich. Weder die Gründung der GmbH noch ihre Eintragung im Handelsregister ändern etwas an der persönlichen Haftung. Dabei hängt es nicht davon ab, ob sie im eigenen Namen oder im Namen der noch nicht gegründeten GmbH handeln (BGH vom 09.03.1998, II ZR 366/96). A und B bleiben somit auch mit Gründung der GmbH durch notarielle Beurkundung und auch bei ihrer Eintragung im Handelsregister als Vertragspartner bestehen, d.h. diese Verträge gehen nicht automatisch auf die Vor-GmbH bzw. die GmbH über. Wenn z.B. die neue GmbH insolvent wird, haben sie dennoch den Kredit an die Bank für den Erwerb der Fitnessgeräte zurückzuzahlen und auch die Miete der Räume haben sie bis zum Mietende persönlich zu zahlen.

Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bildet also die eine spätere GmbH-Tätigkeit vorbereitende Personenvereinigung eine eigenständige Vorgründungsgesellschaft, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder, wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, eine offene Handelsgesellschaft ist. Diese Vorgründungsgesellschaft ist weder mit der späteren GmbH noch mit der Vor-GmbH identisch. Dementsprechend werden im Allgemeinen weder die künftige GmbH noch die Vor-GmbH Vertragspartnerin, wenn die Gründer vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags für eine „GmbH“ oder „GmbH in Gründung/i. Gr.“ handeln; vielmehr wird hierdurch nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts die Vorgründungsgesellschaft als wahrer Rechtsträger berechtigt und verpflichtet (BGH vom 15.04.2021, III ZR 139/20).

Wenn A und B in dem Beispiel dies vermeiden wollen müssen sie bereits bei Abschluss der Verträge die Zustimmung des Vertragspartners einholen, dass die Verträge auf die GmbH im Wege eines Parteiwechsels übertragen werden können und sie von ihren Verbindlichkeiten befreit werden (§§ 414, 415 BGB).

Allerdings kann die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende und noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (BGH vom 15.04.2021, III ZR 139/20).