Verzicht auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (§ 51 Abs. 3 GmbHG).
Jeder Gesellschafter kann auf die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften verzichten. Dies kann jedoch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erfolgen. Bei GmbHs mit einem kleinen Kreis von Gesellschaftern werden daher Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung aller Gesellschafter in der Regel formlos abgehalten. Die Beschlüsse erfolgen dann mit der Eingangsfeststellung:
Unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften beschließen die Gesellschafter ……. |
Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Ist ein Gesellschafter bei einer Gesellschafterversammlung anwesend und beteiligt er sich an der Abstimmung, so muss dies nicht zwingend bedeuten, dass die Einberufungsmängel dadurch geheilt sind. Es ist daher für die Feststellung von entscheidender Bedeutung, ob der Gesellschafter durch seine Anwesenheit und Mitwirkung an der Gesellschafterversammlung deren Abhaltung einschließlich der Beschlussfassung konkludent zugestimmt hat, wie er sich nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkt, während des Verlaufs der Versammlung und bei den Abstimmungen verhalten hat (BGH vom 19.01.2009, II ZR 98/08).