Die Gesellschafter – Dokumentation durch die Gesellschafterliste – Befürchtung, dass ein Geschäftsführer seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste beim Handelsregister einreicht
Ist die Gesellschafterliste noch keine drei Jahre unrichtig, so setzt ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils voraus, dass die Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen ist.
Besteht Anlass zur Befürchtung, dass ein Geschäftsführer seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste beim Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, so verletzt dieser seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter und kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH vom 08.11.2022, II ZR 91/21).
Denn die Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste durch die Geschäftsführer hat weitreichende Bedeutung für die Gesellschafter und beeinträchtigt in gravierender Weise die berechtigten gesellschaftsbezogenen Interessen des von der Unrichtigkeit betroffenen Gesellschafters. Die unrichtige Gesellschafterliste hat zwar für sich keine Auswirkung auf seine materiell-rechtliche Gesellschafterstellung, führt aber aufgrund der negativen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG dazu, dass er keine Mitgliedschaftsrechte mehr gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen kann (BGH vom 10.11.2020, II ZR 211/19; BGH vom 26.01.2021, II ZR 391/18). Diese negative Legitimationswirkung kann auch durch einen Widerspruch des betroffenen Gesellschafters nicht überwunden werden (BGH vom 17.12.2013, II ZR 21/12). Damit ist seine Stellung als Gesellschafter in ihrem Kern betroffen, da ihm insbesondere die Möglichkeit genommen wird, an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mitzuwirken und auf die Gestaltung und Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.