Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage, Kaduzierung, Ausfallhaftung
Zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage sind die Gesellschafter (§ 46 Ziffer 2 GmbHG). Die Verpflichtung zur Einzahlung ergibt sich entweder aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einem Übernahmevertrag anlässlich einer Kapitalerhöhung. Die Einzahlungen sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Übernahmevertrag ergibt, nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafter fällig. Bestimmt die Satzung den Leistungstermin für die Einlage, bedarf es zur Herbeiführung der Fälligkeit weder eines Einforderungsbeschlusses noch der Anforderung durch die Geschäftsführer (BGH vom 29.06.1961, II ZR 39/60; vom 15.04.1991, II ZR 209/90).
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG).
Im Falle verzögerter Einzahlung kann das Kaduzierungsverfahren des § 21 GmbHG eingeleitet werden, indem an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil erlassen wird, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Die Nachfrist hat mindestens einen Monat zu betragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).
Ist die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens eingetreten schließt diese die Säumnis des Gesellschafters im Sinne des § 21 aus, ohne dass dieser die Verjährungseinrede erheben muss (BGH vom 09.01.2024, II ZR 65/23).
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklärt werden (§ 21 Abs.2 Satz 1 GmbHG). Auch diese nochmalige Zahlungsaufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).