Für Unternehmensbewertung in Fällen aktienrechtlicher Zwecke ist durch
das Bundesverfassungsgericht und durch den Bundesgerichtshof entschieden
worden, dass Ausgleich und Abfindung eine „wirtschaftlich volle
Entschädigung“ bieten müssen (BVerfG DB 1999, 1693, DB 1999, 2049, BGH DB
2001, 969).
In der Betriebswirtschaftslehre herrscht die Ertragswertmethode als
Gesamtbewertungsverfahren vor. Der Unternehmenswert drückt dabei - wie
dargestellt - den Wert des fortgeführten Unternehmens, bezogen auf eine
Alternativinvestition am Kapitalmarkt, aus. Die Schwierigkeiten liegen u.a.
im Prognoseproblem, in der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes
(Basiszinssatz entsprechend Alternativinvestitionen; Zuschläge für
Unternehmerrisiko und gewerbliche Fungibilität) und in der Zugrundelegung
des vorhandenen oder veränderten Unternehmenskonzepts. Zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung gehören Bewertung der wirtschaftlichen
Unternehmenseinheit, der nachhaltig erzielbaren Einnahmenüberschüsse, der
zukunftsbezogenen Bewertung u.a.
Rechtlich ist keine der Methoden für eine Unternehmensbewertung verbindlich,
vielmehr können die mit der Bewertung vertrauten Fachleute das ihnen im
Einzelfall geeignete Verfahren wählen; das Ergebnis ist für den Richter im
wesentlichen Tatfrage (BGH 68, 165, NJW 82, 24 41, 93 2101). Zu ermitteln
ist jedoch (je nach Bewertungszweck) der wirkliche Wert des lebenden
Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und des good will, wie er
sich in der Regel aus dem Preis für den Verkauf des Unternehmens als Einheit
ergibt, also der zukunftsorientierte Ertragswert (BGH 116, 370, NJW 85,
192). Das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip des § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB
gilt nicht. Maßgebend sind, auch für die Schätzung des Zukunftsertrags, die
Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Nach BGH BB 75,1083 (zur
Pflichtteilsberechnung) erfolgt die Ertragswertbestimmung unter dem
Rückblick auf in der Regel 5 Jahre, mit Ausklammern des besten und
schlechtesten Ergebnisses dieser 5 Jahre. Die Rechtsprechung akzeptiert
Kapitalisierungszinssätze in der Regel zwischen 5 bis 15 %. Eine Bewertung
allein nach dem Substanzwert ist auch bei unrentablen Unternehmen in der
Regel nicht marktgerecht (BGH NJW 82, 2441). Zur Bewertung nach dem
Liquidationswert siehe BGH NJW 82, 2498.
weiter zum Teil 2 .....
|