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Für die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften gibt es verschiedene Wege. Dies gilt auch für die Verschmelzung zweier GmbH & Co. KGs.
Zunächst geht es hier um die Frage, ob die beiden GmbH & Co. KG dieselbe Komplementär-GmbH oder verschiedene haben. Handelt es sich um zwei verschiedene Komplementär-GmbHs sollte entweder eine dieser GmbHs bei der Verschmelzung ausscheiden oder die beiden GmbHs fusionieren.
Ist das Komplementär-Thema gelöst, sind die Wege der Verschmelzung zweier GmbH & Co. KGs die gleichen, wie bei der Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften in der Grundform, also mit einer natürlichen Person als Komplementär.
a) Zunächst gibt es die Möglichkeit der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind Kommanditgesellschaften verschmelzungsfähige Rechtsträger. Damit kann die Verschmelzung erfolgen gemäß § 2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme oder gemäß § 2 Nr. 2 UmwG durch Neugründung. Die Verschmelzung führt zur Übertragung des Vermögens der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft geht mit der Verschmelzung unter. Es handelt sich dabei um ein abwicklungsloses Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, ohne dass eine Abwicklung durch Liquidation stattfindet. Die Gesellschaftsbeteiligung an der übertragenden Gesellschaft setzt sich an der aufnehmenden Gesellschaft fort.
b) Bei Personengesellschaften kann jedoch dieses Ergebnis auch durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern erreicht werden. Hier gibt es insbesondere die Möglichkeit, dass die Gesellschafter der einen GmbH & Co. KG ihre Kommanditanteile an die andere GmbH & Co. KG als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen. Die empfangende GmbH & Co. KG setzt die Geschäftstätigkeit der anderen GmbH & Co. KG unter der eigenen Firma fort.
c) Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die aufzulösende GmbH & Co. KG liquidiert wird und dabei ihren Betrieb gemäß § 613a BGB auf die andere GmbH & Co. KG gegen entsprechende Vergütung überträgt.
Der Weg a) kann sich von den Wegen b) oder c) vor allem aus steuerrechtlicher Sicht unterscheiden, nachdem die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz eine Gesamtrechtsnachfolge mit der Folge der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ist. Die Übertragung nach der Möglichkeit b) führt im Ergebnis ebenfalls zur Gesamtrechtsnachfolge, indem das Vermögen der übergehenden Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft zuwächst, ohne dass eine Übertragung notwendig wäre. Im Falle c) findet ein Verkaufsvorgang im Wege einer Einzelrechtsnachfolge statt.
Auch unter Kostengesichtspunkten unterscheiden sich die einzelnen Modelle. Während nach dem Umwandlungsgesetz der Verschmelzungsvertrag notariell zu beurkunden ist (§ 6 UmwG) können die anderen Modelle formfrei durchgeführt werden.