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Der Formwechsel von der Rechtsform der GmbH in die Rechtsform der AG |
Eine GmbH kann durch Formwechsel in eine AG umgewandelt werden (§§ 191, 226 UmwG).
Der Rechtsformwechsel findet unter Wahrung der rechtlichen Identität und ohne
ertrags- und umsatzsteuerliche Auswirkung statt. Insbesondere erfolgt keine
Vermögensübertragung.
Für den Formwechsel sind notwendig
Nach § 220 Abs. 1 UmwG darf der Nennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen. Damit ist ein Formwechsel zum Zwecke des Kapitalschutzes ausgeschlossen, wenn das Eigenkapital (Stammkapital der GmbH zuzüglich Rücklagen) nicht mindestens EUR 50.000 beträgt. |
Für den Formwechsel ist ein Umwandlungsbericht zu erstellen, nämlich einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere
die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (§ 192 Abs. 1 UmwG). Dies
gilt nicht, wenn es sich um eine Einpersonen-GmbH handelt oder alle
Gesellschafter auf den Bericht in notarieller Form verzichten (§ 192 Abs. 2
UmwG).
In dem Umwandlungsbeschluss müssen gemäß § 194 Abs. 1 UmwG mindestens bestimmt werden:
Der Umwandlungsbeschluss bedarf mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung der GmbH keine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse verlangt (§ 240 UmwG). Der Umwandlungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserkärungen müssen notariell beurkundet werden (§ 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Ferner sind die Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden (§ 197 UmwG). Damit ist ein Aufsichtsrat entsprechend den Vorschriften der §§ 95ff AktG zu bestellen, ein Gründungsbericht gemäß § 32 AktG zu erstellen und eine Gründungsprüfung gemäß §§ 33 ff. AktG durchzuführen.. |