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Die Ausgliederung von Unternehmen - Steuerrecht |
Die Ausgliederung von Unternehmen nach § 123 Abs. 3 UmwG sind bei der Übersicht der einzelnen Möglichkeiten
nach dem Spaltungsrecht beschrieben. Die Ausgliederung unterfällt nicht der Vorschrift des § 15 UmwStG, sondern es handelt sich
dabei um eine Einbringung nach den §§ 20, 24 UmwStG. Soweit Anteile aus einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) ausgegliedert
werden handelt es sich um einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG.
Grundsätzlich bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zunächst, dass dann, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer Genossenschaft) im Wege eines Anteilstauschs in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden, die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat. Bedeutender in der Praxis ist aber der Folgesatz, wonach die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden können, wenn es sich um einen qualifizierten Anteilstausch handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt für den Einbringenden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmStG als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. |
Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren
gemeiner Wert den Buchwert der eingebrachten Anteile übersteigt, hat die übernehmende
Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen
Wirtschaftsgüter anzusetzen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz UmwStG).
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen. |