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Die stille Gesellschaft dient der Stärkung und Aufstockung der Kapitalbasis eines Unternehmens. Mit ihr können an sich auch größere Geldbeträge akquiriert werden.
Die stille Gesellschaft wird häufig für die Beteiligung von Familienmitgliedern am Unternehmen der Eltern zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge verwendet. Ferner wird die stille Gesellschaft für die Finanzierung der Ausbildung von Kindern des Unternehmers verwendet, und zwar durch Schenkung eines Geldbetrages, der als stille Beteiligung in das Unternehmen eingebracht wird.
Die stille Gesellschaft wird auch als Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers verwendet. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 lit. i) des 5. Vermögensbeteiligungsgesetzes begünstigt, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist. Nicht begünstigt ist also die atypisch stille Gesellschaft, weil sie eine mitunternehmerische Beteiligung ist.
Die stille Gesellschaft ist auch als Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft geeignet. Damit kann der stille Gesellschafter, anstatt einer Einlage als BGB-Gesellschafter im Sinne des § 705 BGB zu erbringen, zur Vermeidung einer persönlichen Haftung der Gesellschaft das Kapital mittels einer stillen Beteiligung zur Verfügung stellen.
Besondere Vorteile bietet die stille Gesellschaft bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere der GmbH oder AG. Hier können die Gesellschafter die stille Gesellschaft zur besseren Kapitalausstattung der Gesellschaft verwenden. Diese Form der Beteiligung wird als GmbH & Still oder AG & Still bezeichnet.
Und schließlich erfolgt eine stille Beteiligung aus Gründen der Anonymität. Denn die Beteiligung ist in keinem Register eingetragen und muss nicht, wie etwa durch die Gesellschafterlisten bei der GmbH, bekannt gegeben werden. Auch aus dem zu veröffentlichen Jahresabschluss des Unternehmens ergeben sich keine entsprechenden Informationen. Zwar ist ersichtlich, dass das Unternehmen mittels einer stillen Beteiligung finanziert werden. Aber wer der stille Gesellschafter ist ergibt sich aus der Veröffentlichung nicht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die stille Beteiligung an einer AG erfolgt und die Beteiligung einen Teilgewinnabführungsvertrag darstellt.
Dabei kann das Interesse an der Anonymität sowohl beim Unternehmer als auch beim stillen Beteiligten liegen.