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Die stille Beteiligung an einer AG stellt einen
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Nicht
etwa ist sie als ein Genussrecht im Sinne des § 221 Abs. 4 AktG zu
qualifizieren, weil die stille Gesellschaft im Gegensatz zu den
Genussrechten durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck
charakterisiert wird (BGH DB 2003, 2115). Die stille Beteiligung bedarf der
Zustimmung der Hauptversammlung und ist in das Handelsregister einzutragen
(§§ 293, 294 AktG). Der Vertrag über die stille Beteiligung wird erst
wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der AG eingetragen worden
ist (§ 294 Abs. 2 AktG).
Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich die AG
verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer
Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (§ 292 Abs. 1 Ziffer
2 AktG). Zur Eintragung in das Handelsregister ist das Bestehen der stillen
Gesellschaft sowie der Namen des anderen Vertragsteils anzumelden. Bei
Bestehen einer Vielzahl von stillen Beteiligungen kann anstelle des Namens
des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden,
die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt (§ 294 Abs.
1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG). Der Anmeldung sind insbesondere der Vertrag und
seine Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen (§ 294 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Wenn die stille Beteiligung mit Mitgliedern des Vorstands oder des
Aufsichtsrats oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft geschlossen
wird liegt ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktiengesetzes nicht
vor (§ 292 Abs. 2 AktG).
Umstritten ist, ob eine Eintragspflicht auch bei der GmbH besteht. Nach dem
Bayerischen Obersten Landesgericht bedarf es zur Wirksamkeit eines
Teilgewinnabführungsvertrags mit einer GmbH nicht der Eintragung in das
Handelsregister; ferner ist der Vertrag auch nicht eintragungsfähig (BayObLG
DB 2003, 1269).