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Die stille Gesellschaft ist von artverwandten Vereinbarungen abzugrenzen.
Der Übergang einer atypischen stillen Gesellschaft zur GbR ist fließend.
Wird ein Gesamthandsvermögen gebildet, liegt eine GbR oder OHG vor.
Besteht die Beteiligung des Stillen lediglich an einem Gesellschaftsanteil,
so handelt es sich nicht um eine stille Beteiligung, sondern um eine
Unterbeteiligung. Die Unterbeteiligung ist in der Regel als BGB-Gesellschaft
gemäß den §§ 705 ff. BGB zu qualifizieren, wenn der gemeinsame Zweck auf die
Förderung der Rechte an der Hauptgesellschaft gerichtet ist.
Oftmals schwierig abzugrenzen ist die stille Gesellschaft von einem so genannten partiarischen Darlehen. Beim partiarischen Darlehen erfolgt zwar ebenfalls eine erfolgsabhängige Vergütung, aber es ist keine gemeinsame Zweckverfolgung vereinbart. Für ein partiarisches Darlehen sind die gesetzlichen Bestimmungen für ein Darlehen und nicht die der stillen Gesellschaft anzuwenden.
Der Übergang vom partiarischen Darlehen zum Gesellschaftsverhältnis ist fließend. Für ein stilles Gesellschaftsverhältnis spricht