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Beim stillen Gesellschafter handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sofern er die stille Beteiligung
im Privatvermögen hält. Die Gewinnanteile sind kapitalertragsteuerpflichtig
(§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Hält der stille Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen handelt
es sich um gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG bzw. § 8 Abs. 2 KStG). Die
Steuerpflicht tritt mit der Gutschrift des Gewinnanteils auf dem
Beteiligungskonto ein. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnanteile zur
Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten Einlage dienen.
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer typisch stillen Beteiligung,
die im Privatvermögen gehalten wird, lösen eine Einkommensteuerpflicht nur
aus, wenn sie unter die engen Voraussetzungen eines privaten
Veräußerungsgeschäfts fallen (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2, 2 EStG).
Ein Kapitalgesellschafter kann sich mit ertragsteuerlicher Wirkung als
typisch stiller Gesellschafter an seiner Kapitalgesellschaft, also an der
Gesellschaft beteiligen, die von ihm als Gesellschafter gehalten wird. Dies
gilt auch dann, wenn er alleiniger Gesellschafter ist und es sich dabei also
um eine Einpersonen-GmbH oder Einpersonen-AG handelt.
Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind Betriebsausgaben
des Geschäftsinhabers, wenn die durch den Vertrag über die stille
Beteiligung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Gewinnanteilen gemäß §
4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst ist. Davon ist auszugehen, soweit
die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters für betriebliche Zwecke
verwendet wird (BFH DB 2003, 1480). Die Gewinnanteile des stillen
Gesellschafters erhöhen, soweit sie nicht zu dessen gewerbesteuerlichen
Betriebsvermögen gehören, die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
(§ 8 Nr. 3 GewStG).
Laufende Verlustanteile des stillen Gesellschafters im Sinne des § 232 Abs.
2 HGB sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Übersteigen die Verluste die Einlage so
besteht eine Abzugsbeschränkung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 15a EStG).
Handelt es sich dagegen um Vermögensverluste aufgrund einer Insolvenz des
Handelsgewerbes, so haben diese Verluste ihren Rechtsgrund nicht in der
gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Verlustübernahme, sondern liegen
im Vermögensbereich. Solche Verluste haben daher einkommensteuerrechtlich
keine Auswirkungen.
Aufgrund dieser steuerlichen Wirkungen der stillen Gesellschaft für das
Handelsgewerbe muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im
Hinblick auf die Bedingungen der stillen Gesellschaft eine strenge
Angemessenheitsprüfung stattfinden, wenn der stille Gesellschafter
gleichzeitig GmbH-Gesellschafter oder Aktionär der GmbH bzw. AG ist, mit der
die stille Gesellschaft vereinbart besteht.