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Steuerlich sind die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da steuerlich eine Mitunternehmerschaft
besteht. Damit erfolgt keine Einbehaltung von Kapitalertragsteuern.
Die Versteuerung der Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters
erfolgt im Zeitraum der Gewinnerzielung; gleiches gilt für die
Verlustzuweisung, so dass die atypisch stille Gesellschaft als Beteiligung
für den Zweck der Reduzierung von Steuerpflichten aufgrund anderweitig
positiver Einkünfte verwendet werden kann, soweit es sich um kein
Verlustzuweisungsmodell im Sinne des § 2 b EStG handelt.
Einkommensteuer
Das Einkommensteuerrecht behandelt den atypisch stillen Gesellschafter wegen
der Entfaltung unternehmerischer Risiken als steuerlichen Mitunternehmer.
Deshalb bilden die Gewinn- und Verlustanteile bei ihm Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) und unterliegen der Einkommensbesteuerung. Grundlage der Besteuerung
und steuerlichen Verlustzuweisung ist der von dem atypisch stillen
Gesellschafter erzielte Gewinn bzw. der während der Beteiligungsdauer
eintretende Verlust. Maßgeblich ist das Jahr der Entstehung des Gewinns oder
Verlustes ausgehend vom Jahresabschluss des Inhabers des Handelsgewerbes.
Gewinneinkünfte des atypisch stillen Gesellschafters sind ebenso zu
versteuern, wie Entnahmen, soweit diese zu einem negativen Kapitalkonto des
atypisch stillen Gesellschafters führen oder sie ein solches erhöhen (§ 15a
Abs. 5 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 EStG).
Gewinnermittlung
Die einkommenssteuerliche Ermittlung und Zuweisung der Gewinne und Verluste
an die stillen Gesellschafter erfolgt nach der Abgabeordnung (AO) in Form
des so genannten gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens.
Dieses Verfahren wird durch das Betriebsfinanzamt des Inhabers des
Handelsgewerbes bindend durchgeführt. Dieses stellt auf der Basis der vom
Inhaber des Handelsgewerbes eingereichten Steuererklärung fest, ob die
Voraussetzungen einer atypisch stillen Gesellschaft erfüllt sind, wie hoch
der festgestellte Gewinn bzw. Verlust ist und wie sich dieser auf den
atypisch stillen Gesellschafter verteilt. Danach wird ein Grundlagenbescheid
erlassen, welcher Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt des stillen
Gesellschafters entfaltet. Letzteres veranlagt dementsprechend für die
atypisch stillen Gesellschafter die Einkommensteuer.
Bei einer atypisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers gilt:
Vergütungen eines Arbeitnehmers aufgrund eines Dienstvertrags sind Einkünfte
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG für eine „Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft“. Hierzu gehören auch solche Leistungen, die nicht auf dem
Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer eigenständigen schuldrechtlichen
Grundlage, wie beispielsweise einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), beruhen. Ein
Dienstleistungsentgelt ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der
Beteiligung und unabhängig davon, ob im Einzelfall bei wertender Betrachtung
die Mitunternehmerstellung oder die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt (BFH,
Urteil vom 30.08.2007, DB 2007, 2401).
Begrenzungen der steuermindernden Verlustzuweisungen
Die anfallenden Verluste sind nur bis zur jeweils eingezahlten Einlagehöhe
steuerlich berücksichtigungsfähig, so dass sich aus den Bestimmungen des §
15a EStG (Ausschluss steuermindernder Verlustverrechnung bei negativem
Kapitalkonto) eine Begrenzung des steuerlich anerkennbaren Verlustpotenzials
auf den Betrag der Gesamteinlage ergibt.
Verlustverrechnung
Grundsätzlich können die Verluste aus einer atypisch stillen Beteiligung mit
anderen positiven Einkünften verrechnet und damit die Steuerlast reduziert
werden. Nach § 2b EStG können aber Verluste aus einer mitunternehmerischen
Beteiligung dann nicht mehr mit Gewinnen bzw. Einkünften aus anderen
Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen) verrechnet werden, wenn
die Verluste aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft resultieren, bei
der die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Ob und
wann dies bei einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung der Fall ist,
zählt § 2b EStG nur beispielhaft auf. Danach steht die Erzielung eines
steuerlichen Vorteils insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem
Betriebskonzept der Gesellschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf
das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor
Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand
beruht oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen
in Aussicht gestellt werden.
Dies bedeutet, dass letztlich das Betriebsfinanzamt des
Beteiligungsunternehmens nur im jeweils konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Unternehmensstruktur entscheiden kann und
muss, ob ein Beteiligungsmodell als so genannte
Verlustzuweisungsgesellschaft im Sinne von § 2b EStG einzustufen ist oder
nicht. Auch wenn die atypisch stille Gesellschaft nicht als
Verlustzuweisungsgesellschaft konzipiert ist, muss der atypisch still
Beteiligte immer damit rechnen, dass das Betriebsfinanzamt die Anwendung des
§ 2b EStG verbindlich annimmt, so dass er etwaige Verluste aus seiner
atypisch stillen Beteiligung nicht mit Gewinnen bzw. Einkünften aus anderen
Einkunftsarten verrechnen kann. In jedem Fall kann der atypisch still
Beteiligte diese Verluste auf die kommenden Jahre vortragen und so mit
künftigen Gewinnen aus der atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung
verrechnen.
Einkommensteuer bei Aufgabe oder Veräußerung der Beteiligung
Beendet der stille Gesellschafter seine Beteiligung durch Kündigung oder
scheidet er durch Veräußerung seiner Beteiligung aus, wird der Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinn auf Antrag als außerordentliche Einkünfte gemäß §§ 16, 34
Abs. 1 EStG abweichend von der üblichen Versteuerung besteuert. Der
steuerpflichtige Aufgabegewinn ist die Differenz zwischen dem
Anschaffungspreis und dem Auseinandersetzungswert (abzüglich der bereits
versteuerten Gewinnanteile) der Beteiligung. Ein bei Beteiligungsende oder
im Insolvenzfall durch Verluste und Entnahmen eventuell entstehender oder
verbleibender Minussaldo des Kapitalkontos ist ebenfalls als Aufgabegewinn
zu behandeln. Jedoch wirkt die Freibetragsregelung in § 16 Abs. 4 EStG
steuermindernd, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Nach § 34
Abs. 3 Satz 1 EStG kommt in diesem Falle ein ermäßigter Steuersatz zur
Anwendung. Dies gilt auch bei der Beteiligungsveräußerung an Dritte. Denn
als Aufgabe durch Kündigung einer atypisch stillen Beteiligung gilt auch
deren Veräußerung.
Gewerbesteuer
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist ausschließlich das Handelsgewerbe, an
dem der stille Gesellschafter beteiligt ist. Daneben unterliegt jedoch auch
die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters der Gewerbesteuer. Die
gewerbesteuerliche Systematik der Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9, 12
Gewerbesteuergesetz) verhindert jedoch die doppelte Heranziehung der
Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter bzw. die doppelte
Berücksichtigung von Verlusten.
Eine unmittelbare Haftung des atypisch stillen Gesellschafters für die
Gewerbesteuer des Handelsgewerbes besteht nicht.