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Die höhere Fungibilität der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil an
einer GmbH in Verbindung mit der Anonymität der Beteiligung macht es für
Außenstehende wesentlich einfacher, sich von den übrigen Gesellschaftern
unbemerkt Beteiligungen an dem Unternehmen zu beschaffen. Bei der AG und der
GmbH & Co. KGaA wird dieser Gefahr oftmals durch die Ausgabe vinkulierter
Namensaktien und stimmrechtsloser Vorzugsaktien vorgebeugt. Hierfür sind
auch Stimmbindungsverträge, Andienungsverpflichtungen und Vorkaufsrechte
geeignet.
Bei der GmbH & Co. KGaA gibt es dagegen über die Rechtsform der AG hinaus
einen ganz erheblichen weiteren Schutz gegen eine Überfremdung, nämlich
durch die Tatsache, dass die Geschäftsführung bei der Komplementär-GmbH
liegt und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und nicht die Aktionäre
bestimmen, wer die GmbH & Co. KGaA leitet. Dies hält in der Regel davon ab,
eine feindliche Übernahme einer GmbH & Co. KGaA zu versuchen, weil es
außerordentlich schwierig wäre, die Geschäftsführung an sich zu reißen. Eine
feindliche Übernahme eines Unternehmens ohne die Möglichkeit, die bisherige
Geschäftsführung abzusetzen, ist für einen potenziellen Übernehmer in der
Regel aber uninteressant.
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