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Die persönlich haftende Gesellschafterin
Die Rechtsstellung der persönlich haftenden Gesellschafterin entspricht der
des Vorstandes der Aktiengesellschaft (§ 283 AktG). Damit hat die GmbH die
Rechtsstellung des Vorstandes, womit ihr die Geschäftsführung und Vertretung
der Gesellschaft zusteht. Da in der Satzung festgelegt wird, wer persönlich
haftende Gesellschafterin ist (§ 281 AktG), wird in Abweichung zum Vorstand
bei der Aktiengesellschaft durch die Satzung und nicht durch den
Aufsichtsrat bestimmt, wer die Geschäfte der Gesellschaft leitet und diese
nach außen vertritt. Damit entscheiden die Gesellschafter der GmbH, wer
Geschäftsführer der GmbH und damit Geschäftsführungs– und Vertretungsorgan
der KGaA ist. Der besondere Vorteil der GmbH & Co. KGaA für mittlere und
personalistische Unternehmen ist damit, dass die Gesellschafterversammlung
der GmbH und nicht der Aufsichtsrat bestimmt, wer die KGaA leitet. Auf die
Bestellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH haben die
Kommanditaktionäre keinen Einfluss. Und dennoch kann sich die KGaA über den
Kapitalmarkt mit Eigenkapital finanzieren.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist auch bei der GmbH & Co. KGaA Überwachungsorgan.
Zugleich ist er aber auch für die Vertretung der Kommanditaktionäre
gegenüber der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zuständig. Zudem
obliegt ihm die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung (§ 287 AktG).
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen oder einer größeren Zahl, die
durch drei teilbar ist. Familiengesellschaften mit weniger als 500
Arbeitnehmern unterliegen nicht der Arbeitnehmermitbestimmung.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der GmbH & Co. KGaA setzt sich aus den
Kommanditaktionären zusammen. Die GmbH als persönlich haftende
Gesellschafterin hat ein Stimmrecht nur für ihre Aktien und gilt als
befangen bei der Abstimmung über
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