Bei seefelder.de suchen: |
|
Die Errichtung einer GmbH & Co. KGaA bedarf der notariellen Beurkundung.
Mit der Gründung wird der erste Aufsichtsrat bestellt. Die Gründer haben dem
Registergericht einen so genannten Gründungsbericht über den Hergang der
Gründung abzugeben. Alle Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen, sind
durch die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und durch den
Aufsichtsrats auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Sie haben das Ergebnis
in einem Prüfungsbericht festzuhalten. In der Regel ist ein externer
Gründungsprüfer, meist ein Wirtschaftsprüfer, mit der Gründungsprüfung zu
beauftragen. Der Gründungsprüfer wird durch das Registergericht bestellt.
Das Mindestkapital der GmbH & Co. KGaA beträgt EUR 50.000.-.
Die Gründung der GmbH & Co. KGaA kann nicht nur in Form einer Bargründung,
bei der das Grundkapital in Geld einzuzahlen ist, sondern auch als
Sachgründung erfolgen. Bei der Sachgründung wird das Grundkapital durch
Sacheinlagen aufgebracht. Damit das Registergericht prüfen kann, ob das
Grundkapital durch die Sacheinlage werthaltig erbracht ist, ist die
Sachgründung in der Satzung offenzulegen und eine externe Prüfung durch
Gründungsprüfer durchzuführen (§§ 278 Abs. 3, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2 AktG).
Lesen Sie weiter in unserem eBook
Die GmbH & Co. KG auf Aktien