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Nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Diese Bestimmung ist sehr weit gefasst und damit Grundlage einer weitgehenden Rechtsprechung. Aus dieser Pflicht zur Interessenswahrnehmung folgt, dass der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers bei den Kunden optimal zu vertreten hat. Er muss darauf achten, dass er das Geschäft zu Konditionen vermittelt, die für den Unternehmer günstig sind. Andererseits muss der Handelsvertreter aber auch den Kunden halten und dies geht in der Regel nur dadurch, dass er besonderes Vertrauen aufbaut. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter zwischen dem zu vermittelnden Geschäft im Konkreten und der Pflege der Kundenbeziehung mit dem Ziel einer Dauerbeziehung eine Abwägung zu treffen hat. Dies verlangt großes Geschick und nur mit einem solchen Geschick ist der Handelsvertreter in der Lage, sowohl das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und zu halten also auch das Vertrauen zum Unternehmer zu halten. Für diese stets notwendige Abwägung steht dem Handelsvertreter ein teils großer Beurteilungsspielraum zu.
Der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, auf die Bonität und Zuverlässigkeit des Kunden zu achten. Auch hier bedarf es einer sorgfältigen Abwägung und eines guten Fingerspitzengefühls. Je bedeutender ein Geschäftsabschluss für den Unternehmer ist, desto sorgfältiger müssen diese Kriterien der Bonität und Zuverlässigkeit beachtet werden. Jedoch ist der Handelsvertreter zur Einholung von Kreditauskünften auf eigene Kosten nicht verpflichtet.
Der Handelsvertreter muss auch den Weisungen des Unternehmers nachkommen, wenn diese angemessen sind. Angemessen wären solche Weisungen dann nicht, wenn sie die Selbständigkeit des Handelsvertreters über Gebühr beeinträchtigen würden. So kann der Unternehmer dem Handelsvertreter grundsätzlich nicht vorschreiben, dass er Personal einzustellen hat oder für den Fall, dass der Handelsvertreter Personal einstellen möchte, welches er einzustellen hat. Der Unternehmer kann den Handelsvertreter auch nicht dazu anweisen, wie er seine Route für Kundenbesuche zusammenzustellen hat.
Aus der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters folgt auch eine Art Wettbewerbsverbot während der Dauer des Handelsvertretungsverhältnisses, soweit er mit einer Konkurrenztätigkeit die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen würde. Eine klare Regelung im Gesetz hierzu fehlt, so dass die Grenzziehung der zulässigen Konkurrenztätigkeit zur unzulässigen der Rechtsprechung vorbehalten ist. In Zweifelsfällen sollte der Handelsvertreter den Unternehmer informieren und vorsorglich seine Zustimmung einholen.