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Das Stammkapital, Stammeinlage, Geschäftsanteil

Das gebundene Kapital wird bei der GmbH als Stammkapital bezeichnet. Das erforderliche Mindestkapital des gebundenen beträgt EUR 25.000. Ausnahmen bestehen bei der Mini-GmbH, deren Stammkapital kleiner als EUR 25.000 sein kann.

Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters stellt die Gesamtheit der Geschäftsanteile dar, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten (§ 14 Satz 1 GmbHG). Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 2 GmbHG).

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen ist seit der GmbH-Reform neu und verbessert die Stellung eines Gesellschafters erheblich. So kann er beispielsweise einen bestimmten Geschäftsanteil an einen Kreditgeber als Sicherheit geben und unverpfändete Anteile behalten.

Mini-GmbH

Die Mini-GmbH ist die Antwort auf die verstärkte Nutzung der englischen Limited, die auch mit einem Stammkapital von EUR 1,00 möglich ist. Auch die Mini-GmbH kann nunmehr mit einem Stammkapital von unter EUR 25.000, damit auch in Höhe eines Stammkapitals von nur EUR 1,00 gegründet werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG).

Das satzungsmäßige Stammkapital der Mini-GmbH muss in voller Höhe aufgebracht sein, bevor die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Sacheinlagen sind bei der Mini-GmbH ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG müssen Mini-GmbHs eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Solange das Stammkapital der Mini-GmbH unter EUR 25.000 ist, muss die Gesellschaft den Zusatz in der Firmierung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Wird das Stammkapital später auf EUR 25.000 oder mehr erhöht, kann die Gesellschaft dann auf die Bezeichnung „GmbH“ wechseln.


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