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Der Aufsichtsrat bei der GmbH ist fakultativ. Jedoch besteht ei GmbHs mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer die Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 DrittelbG).
Oftmals bietet es sich auch ohne gesetzliche Verpflichtung an, gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG freiwillig einen Aufsichtsrat einzurichten und zu bestellen. Die Möglichkeit der Einrichtung ist nicht allein durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich, sondern muss durch den Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Dort kann die entsprechenden Regelungen unmittelbar getroffen weden; es können aber auch die Gesellschafter zu einer Regelung durch Beschluss ermächtigt werden. Für diesen Fall müssen in dem Gesellschaftsvertrag zumindest die Kompetenzen des Aufsichtsrats, seine innere Ordnung und die Verfahrensweise der Bestellung und Abberufung geregelt werden.
Vielfach wird ein solches Aufsichtsorgan als Beirat oder als Ausschuss der Gesellschafter bezeichnet. Möglich ist, dass der Aufsichtsrat nur aus einer einzigen Person besteht.
Dem Aufsichtsrat/Beirat werden dann teilweise die Kontroll- und Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen. Bei der GmbH & Co. KG wird der Beirat in der Regel bei der KG und nicht bei der Komplementär-GmbH gebildet, da dieser die Rechte der Gesellschafter der KG wahrzunehmen hat. Für den freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat sind die Regelungen des Aktiengesetzes anwendbar, auf die § 52 GmbHG verweist. Die Gesellschafter können die Anwendung dieser Bestimmungen jedoch erweitern, einschränken oder abbedingen.
Ist dem Aufsichtsrat/Beirat die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorbehalten, muss sich dieser die gebotenen Informationen besorgen und eine darauf aufbauende Chancen- und Risikoabschätzung vornehmen (BGH, Urteil vom 11.12.2006, II ZR 243/05).
TIPP:
Sehen Sie die Möglichkeit der Bestellung eines Aufsichtsrats in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH vor. Die Vorteile eines Aufsichtsrats sind insbesondere:
Risiken durch die Geschäftsführung werden durch die Aufsicht begrenzt.
Schon bei der täglichen Geschäftsführung wirkt allein die Tatsache, dass ein Aufsichtsrat bestellt ist. Denn der Geschäftsführer muss bei jedem Geschäft berücksichtigen, dass er dem Aufsichtsrat womöglich detaillierte Auskünfte über Inhalt, Ziele und Beweggründe bestimmter Geschäfte erteilen muss.
Im Hinblick auf eine Unternehmensnachfolge, beispielsweise durch vorzeitige Übergabe des Unternehmens an spätere Erben oder an das Management des Unternehmens, bedeutet das Vorhandensein des Organs eines Aufsichtsrats, dass sich der bisherige Unternehmensleiter in die Position des Aufsichtsrats begeben kann.
Wird das Unternehmen verkauft und der Kaufpreis ganz oder teilweise in Raten gezahlt kann der Verkäufer über seine Stellung als Aufsichtsrat Risiken besser steuern und Maßnahmen verhindern, die für das Unternehmen und damit für die Fähigkeit zur Zahlung der noch offenen Kaufpreisforderungen riskant sein könnten.
Der Aufsichtsrat hat auch eine Beratungsfunktion und bringt zusätzliches Wissen in die Unternehmensleitung ein.
Bei mehreren Geschäftsführern und bei unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Geschäftsführung zu bestimmten Geschäften kann der Aufsichtsrat vermitteln und damit einen Konflikt bereits im Vorfeld vermeiden.
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