Widerspruch gegen eine Marke
Inhaber von älteren Marken können Widerspruch gegen die Eintragung einer neu eingetragenen Marke einlegen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass eine Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht und damit die Gefahr einer Verwässerung droht. Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Nach § 42 MarkenG kann nicht nur von dem Inhaber einer Marke, sondern auch von dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
- wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG
- wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 MarkenG
- wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG oder
- wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG gelöscht werden kann.