Benutzungszwang einer Marke
Das Markenrecht will Behinderungen und Blockaden durch Defensiv-, Abwehr- oder Vorratszeichen verhindern, weswegen das Gesetz einen Benutzungszwang vorsieht. Nach Ablauf einer so genannten Verschonungsfrist von fünf Jahren hat der Markeninhaber, der die Marke in dieser Verschonungsfrist nicht benutzt hat, erhebliche Rechtsnachteile (vgl. § 25 MarkenG). So kann der Inhaber einer eingetragenen Marke Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn er die Marke innerhalb der Verschonungsfrist nicht genutzt hat. Die Nichtbenutzung führt auch zum Verfall der Marke, der sowohl durch Antrag auf Löschung der Marke gemäß § 53 MarkenG als auch durch Klage gemäß § 55 MarkenG geltend gemacht werden kann. Jedoch ist eine Heilung der Löschungsreife durch Wiederaufnahme der Benutzung möglich (vgl. hierzu § 49 MarkenG).