Gesetzlich rentenversichert sind Pers6onen, die gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Es muss also ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Bestimmung in § 7 SGB IV, die nicht nur für das Rentenversicherungsrecht, sondern für das gesamte Sozialversicherungsrecht gilt. Danach ist unter Beschäftigung die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Wichtige Kriterien zur Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit sind die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Weisungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Bei der Frage nach der Rentenversicherungspflicht eines Geschäftsführers ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Gesellschaftergeschäftsführer oder um einen Fremdgeschäftsführer handelt. Denn nach § 37 GmbHG unterliegen Geschäftsführer der Weisungsbefugnis der Gesellschafter, so dass sich die Frage stellt, wann ein solcher Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, Weisungen an ihn verhindern kann.
Grundsätzlich ist ein Fremdgeschäftsführer wegen des Weisungsrechts der Gesellschafter sozialversicherungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn im Anstellungsvertrag geregelt, dass der Geschäftsführer nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden ist und unter freier Gestaltung von Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft maßgebend bestimmen kann. Eine solche Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers kann z.B. der Fall sein, wenn in einer Familien-GmbH der alleinige Gesellschaftergeschäftsführer aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen seine Gesellschaftsanteile an seine Abkömmlinge überträgt, aber dennoch vollständig weisungsfrei wie vorher die Geschäfte weiterführt.
Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, je nachdem, wie die Stimmrechtsverteilung geregelt ist. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität eine ihm nicht genehme Weisung verhindern, dann besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht. Besteht nur eine Minderheitsbeteiligung, die eine Weisung nicht verhindern kann, so liegt ein Beschäftigungsverhältnis und damit eine Sozialversicherungspflicht vor.
Allerdings kann auch bei einem alleinigen oder mehrheitlichen Gesellschaftergeschäftsführer eine Rentenversicherungspflicht vorliegen, nämlich nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach sind selbständig tätige Personen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, wobei bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.
So unterliegt ein selbständiger Geschäftsführer nach dieser Vorschrift der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, wenn er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt und nur für eine Gesellschaft tätig ist (BSG DB 2006, 616).