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Gründung der AG

Die Errichtung einer AG bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Mindestgründerzahl besteht nicht. Zulässig sind auch sog. Einmanngründungen. Mit der Gründung wird der erste Aufsichtsrat bestellt, der den Vorstand wählt. In der Regel ist bei Gründung der AG bereits festgelegt, wer Aufsichtsrat und wer Vorstand wird. Die Gründer haben dem Registergericht einen sog. Gründungsbericht über den Hergang der Gründung abzugeben. Alle Vorgänge, die mit der Gründung zusammenhängen, sind durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats darüber hinaus auf ihre Ordnungsgemäßheit zu prüfen. Sie haben das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Werden - was die Regel ist - Gründer zu Mitgliedern es Aufsichtsrats oder des Vorstands bestellt, ist ein externer Gründungsprüfer, meist ein Wirtschaftsprüfer, mit der Gründungsprüfung zu beauftragen. Der Gründungsprüfer wird durch das Registergericht bestellt.

Die Organstruktur

Das Mindestkapital der AG, das Grundkapital, beträgt Euro 50.000.-. Bei der GmbH beträgt das dort als Stammkapital bezeichnete Mindestkapital Euro 25.000.-.

Die AG wird durch den Vorstand geleitet. Diese sind im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer nicht weisungsgebunden. Diese weitgehende Unabhängigkeit des Vorstandes erleichtert es den Gesellschaftern einer AG, qualifizierte Vorstandsmitglieder zu engagieren. Gleichwohl sind diese nicht unkontrolliert, da sie vom Aufsichtsrat überwacht und beraten werden. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen oder einer größeren Zahl, die durch drei teilbar ist. Familiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern unterliegen nicht der Arbeitnehmermitbestimmung.

Die Hauptversammlung ist das Organ der Aktionäre, die insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Durchführung von Kapitalerhöhungen und die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Wenn die Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung mittels eingeschriebenen Briefes einberufen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung müssen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften nicht mehr wie früher notariell beurkundet werden, sofern keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz mindestens eine 3/4-Mehrheit bestimmt.

Verschiedenes

Auszahlungen an Gesellschafter

Eingeschränkt sind die Möglichkeiten der Auszahlung von Gesellschaftsvermögen der AG an ihre Gesellschafter. Ausgezahlt kann grundsätzlich nur der unter den Aktionären zu verteilende Gewinn werden. Bei der GmbH dagegen kann auch außerhalb eines Gewinnverteilungsbeschlusses Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgezahlt werden, soweit dieses nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Dies bedeutet für die AG, dass diese vermögensmäßig stabiler und damit sicherer in Krisenzeiten der Gesellschaft ist, da bei der GmbH oftmals die stillen Reserven der Gesellschaft entzogen werden, die es in Krisenzeiten dringend für das wirtschaftliche Überleben benötigen würde.

Schutz vor Überfremdung

Die höhere Fungibilität der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil an der GmbH in Verbindung mit der Anonymität der Beteiligung macht es für Außenstehende allerdings wesentlich einfacher, sich von den übrigen Gesellschaftern unbemerkt Beteiligungen an dem Unternehmen zu beschaffen. Durch die Ausgabe vinkulierter Namensaktien und stimmrechtsloser Vorzugsaktien kann dieser Gefahr vorgebeugt werden. Hierfür sind auch Stimmbindungsverträge, Andienungsverpflichtungen und Vorkaufsrechte geeignet. Der beste Schutz für einen Aktionär oder einer Aktionärsgruppe, z.B. einer Familie, besteht jedoch darin, stets über eine qualifizierte Mehrheit aller Aktien zu verfügen.

Kosten der AG

Die Kosten einer AG hängen von deren Größe ab. Je 5.000 bis 10.000.- Euro pro Jahr für jedes der drei Aufsichtsratsmitglieder sind zu veranschlagen. Die Kosten für die jährliche Hauptversammlung belaufen sich auf etwa 5.000 Euro. Die Kosten des Aufsichtsrats können derzeit nur in Höhe von 50 % als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Eingeschränkt sind die Möglichkeiten der Auszahlung von Gesellschaftsvermögen der AG an ihre Gesellschafter. Ausgezahlt kann grundsätzlich nur der unter den Aktionären zu verteilende Gewinn werden. Bei der GmbH dagegen kann auch außerhalb eines Gewinnverteilungsbeschlusses Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgezahlt werden, soweit dieses nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Dies bedeutet für die AG, dass diese vermögensmäßig stabiler und damit sicherer in Krisenzeiten der Gesellschaft ist, da bei der GmbH oftmals die stillen Reserven der Gesellschaft entzogen werden, die es in Krisenzeiten dringend für das wirtschaftliche Überleben benötigen würde.

Umwandlung eines Unternehmens in eine AG

Eine GmbH oder eine Personengesellschaft kann in die Rechtsform einer AG umgewandelt werden. Bei einer solchen rechtsformändernden Umwandlung tritt keine Vermögensübertragung auf die AG statt. Es ändert sich lediglich die rechtliche Organisation des Unternehmensträgers, dem vor und nach der Umwandlung dasselbe Vermögen zugeordnet ist und bei dem sich auch grundsätzlich nichts am Personenkreis seiner Gesellschafter ändert. Die Umwandlung einer GmbH ist steuerlich neutral. Bei der Umwandlung von Personengesellschaften in eine AG kann es zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen kommen, wenn die AG das Betriebsvermögen mit einem Wert über die bisherigen Buchwerte ansetzt.

Bei der Umwandlung einer GmbH in eine AG ist zunächst die Schlussbilanz der GmbH zu erstellen und zu prüfen. Der Umwandlungsbeschluss wird entworfen und der Umwandlungsbericht vorbereitet und den Gesellschaftern zugeleitet. Der Umwandlungsbeschluss wird notariell beurkundet und die Umwandlung durch Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsprüfer geprüft. Sodann erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister und die Eintragung der neuen Gesellschaftsform.

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23.10.2017