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Die typische Gesellschaftsform als Sammelbecken für Gesellschaftskapital stellt die Aktiengesellschaft dar, und zwar auch für mittelständische Unternehmen. Viele mittelständische Unternehmen ziehen die Verwendung der Rechtsform der Aktiengesellschaft nicht in Betracht, da sie noch mehr in den Bahnen der GmbH oder der GmbH & Co. KG denken. Sie halten die Rechtsform der Aktiengesellschaft für zu starr, zu teuer und den Großkonzernen vorbehalten. Schon lange ist diese Einstellung jedoch nicht mehr zutreffend, zumal 1994 das "Gesetz für kleine Aktiengesellschaften" in Kraft trat, das Anreize für mittelständische Unternehmen brachte, in die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wechseln. Diese nun schon mehr als zwei Jahrzehnte alten Anreize haben die Unternehmenslandschaft erheblich geändert, indem immer mehr Unternehmen in der Rechtsform der AG geführt werden. Der deutsche Mittelstand ist aber weiterhin in erster Linie in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG organisiert. Anders ist dies allerdings in der Schweiz, wo die vorherrschende Rechtsform für Unternehmen die AG ist.
Personalistisch strukturierte Unternehmen haben in der Regel nicht die Möglichkeit einer Finanzierung kapitalintensiver Geschäftsideen, da die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter meist nicht über das notwendige Kapital verfügen, sondern dort mitarbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft lassen sich außenstehende Investoren am Unternehmen beteiligen. Damit lassen sich die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens erheblich verbessern. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist darauf ausgerichtet, dass die Aktionäre das Interesse haben, sich durch eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen zu beteiligen, ohne dort tätig zu sein.
Deswegen besteht eine strikte Trennung zwischen der Geschäftsführung einerseits und den Kapitalgebern andererseits. Der Vorstand der Aktiengesellschaft leitet die Geschäfte unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) und wird dabei vom Aufsichtsrat überwacht (§ 111 Abs. 1 AktG). Hauptverpflichtung der Aktionäre ist die Leistung der Einlagen (§ 54 AktG). Sie bestellen die Mitglieder des Aufsichtsrats, beschließen über die Verwendung des Bilanzgewinns und über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 119 Abs. 1 AktG). Informationsrechte haben die Aktionäre nur in der Hauptversammlung (§ 131 AktG). Aktien können formlos übertragen werden, so dass die Beteiligungen kapitalmarktfähig sind.
Die Rechtsform der GmbH dagegen hat andere Ziele und Strukturen. Eine Trennung zwischen Kapital und Leitungsbefugnis besteht hier nicht, da die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt sind (§ 37 GmbHG). Das oberste Leitungsorgan bei der GmbH sind daher die Gesellschafter. Sie haben deswegen weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte, deren Geltendmachung nicht an die Durchführung einer Gesellschafterversammlung geknüpft ist (§ 51a GmbHG). Übertragungen von GmbH-Anteilen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG), so dass eine Kapitalmarktfähigkeit für GmbH-Anteile ausscheidet.
Will ein Unternehmer kapitalintensive unternehmerische Ziele verfolgen, so muss er darauf achten, dass der Fremdkapitalanteil an der Finanzierung nicht zu hoch ist. Vor allem mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft lässt sich die Eigenkapitalfinanzierung des Unternehmens verbessern, da der Schutz des Gesellschaftskapitals sehr hoch angesetzt ist. So dürfen an die Aktionäre keinerlei Auszahlungen auf die Einlagen erfolgen, sofern sie nicht von einem Gewinnverwendungsbeschluss (oder einer Kapitalreduzierung) gedeckt sind. Anders als bei der GmbH ist das gesamte Kapital bei der AG geschützt. Das heißt, es gibt bei der AG kein freies Kapital. Bei der GmbH wird das gebundene Kapital von dem freien unterschieden. Gebunden ist bei der GmbH das Stammkapital, also das Kapital in der Höhe, wie dieses im Handelsregister eingetragen ist Alles was darüber hinaus vorhanden ist, ist das freie Kapital. Zahlungen aus dem freien Kapital der GmbH können daher an die Gesellschafter jederzeit vorgenommen werden. Dass bei der AG das gesamte Kapital unabhängig von der Höhe des im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals gebunden ist, schafft bei Fremd- wie auch Eigenkapitalgebern erhöhtes Vertrauen. Dies bedeutet, dass Dritte, wie z.B. Banken und Lieferanten, bei der AG stets von dem Schutz des gesamten Vermögens der Gesellschaft ausgehen können, sie aber bei der GmbH jederzeit damit rechnen müssen, dass die Gesellschafter das über das Stammkapital hinausgehende Vermögen abziehen, so dass dieses dann den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung steht. Damit liegt die Sicherheit der Gläubiger bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft wesentlich höher als bei der GmbH.
Das Aktiengesetz stellt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen eine dynamische Kapitalbeschaffung durch mehrere Kapitalerhöhungen möglich ist. Damit lässt sich eine bestimmte Geschäftsidee durch mehrere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals maßgeschneidert finanzieren. So kann die Hauptversammlung z.B. beschließen, dass das Kapital innerhalb einer bestimmten Zeit von einem Mindestbetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht wird. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die weiteren Einzelheiten der Kapitalbeschaffung, wie z.B. den genauen Erhöhungsbetrag und den Ausgabekurs mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Damit kann der Vorstand die Kapitalerhöhung und den Finanzierungsplan maßgeschneidert aufeinander abstimmen.